1458 f. und 2329 f.), straferhöhend zu berücksichtigen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte nach seiner Ausreise am 23. Oktober 2012 nicht vom Drogenhandel distanzierte. Die einschlägige Vorstrafe und das indifferente Weiterdelinquieren kurze Zeit danach rechtfertigt eine Straferhöhung im Umfang von rund 10%, ausmachend 12 Monate. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 2086; S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):