Das Urteil aus Holland, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, datiert vom 19. Dezember 2008 (pag. 1463 f.) und kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 und 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016). Hingegen ist das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 23. Oktober 2012, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (pag. 1458 f. und 2329 f.), straferhöhend zu berücksichtigen.