Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen bis auf die nachfolgenden Präzisierungen/Ergänzungen an. Was die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe in Holland angeht, ist zu berücksichtigen, dass diese im Schweizerischen Strafregister nicht mehr eingetragen wäre. Gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. c aStGB werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr enthalten, nach 10 Jahren gelöscht. Das Urteil aus Holland, mit dem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, datiert vom 19. Dezember 2008 (pag.