In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leichten Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für die Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Weil die Geldwäscherei wie erwähnt eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt und eng mit diesem Delikt zusammenhängt, rechtfertigt es sich, von den 8 Monaten die Hälfte, d.h. 4 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenfreiheitsstrafe beträgt somit 11 Jahre und 1 Monat.