Er bezweckte die Vertuschung des Drogenhandels sowie die Vereitelung der Drogengelder und strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wiegt weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd. 17.1.3 Zwischenfazit für die Geldwäscherei In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am leichten Tatverschulden des Beschuldigten erscheint der Kammer für die Geldwäscherei – bei isolierter Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen.