Wie die Vorinstanz zurecht erwog, besteht zwischen der begangenen Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insofern ein enger Zusammenhang, als die Geldwäscherei eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt. Vor diesem Hintergrund und in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er bezweckte die Vertuschung des Drogenhandels sowie die Vereitelung der Drogengelder und strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist.