Er legte auch diesbezüglich ein planmässiges Vorgehen an den Tag, indem er den Transport bzw. die Überweisungen koordinierte. Indessen kann nicht von einem gleich raffinierten Vorgehen gesprochen werden wie bei den Drogentransporten, gerade auch vor dem Hintergrund, dass der bürgerliche Name des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Überweisungen auftauchte. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, besteht zwischen der begangenen Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insofern ein enger Zusammenhang, als die Geldwäscherei eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt.