52 Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Der Beschuldigte liess den aus dem Drogenhandel stammenden Erlös entweder mittels Geldinstituten an sich überweisen oder teilweise durch die Kurierinnen, durch I.________ oder H.________ von Schweizerfranken in Euro wechseln und zu sich nach Spanien transportieren.