Es rechtfertigt sich ein Abzug von 3 Monaten. Damit resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 9 Monaten. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne Weiteres vom Drogenhandel distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu gewichten. 16.2.3 Zwischenfazit für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz