Namentlich hat die professionelle Organisation die Schlagkraft der Bande erhöht und zur hohen Intensität des Handels beigetragen, was wiederum einen signifikanten Umsatz und Gewinn ermöglichte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Menge von 1'325 Gramm reinem Kokain aufgrund der Anhaltung der Kurierinnen nicht in Verkehr gebracht wurde bzw. lediglich Anstalten zur Veräusserung getroffen wurden. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 3 Monaten.