O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte tätigte weit mehr als fünf Geschäfte, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist und eine Erhöhung um 15 Monate nach sich zieht. Obwohl der Beschuldigte angab, Kokain zu konsumieren und seinen Eigenkonsum auch gelegentlich auf Vorhalt von objektiven Beweismitteln als Erklärung heranzog, kann der Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht als süchtig gelten, zumal es dafür an jeglichen Anhaltspunkten mangelt. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund seiner Abhängigkeit im Sinne einer Beschaffungskriminalität, sondern liess sich von seinem Gewinnstreben leiten. Eine Strafminderung ist mithin nicht angezeigt.