Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Drogeneinfuhr wurde im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt. Der Deliktszeitraum ist mit rund 3 Jahren lang. Verschuldenserhöhend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte andere für sich arbeiten liess und dabei eine bedenkliche Rücksichtslosigkeit an den Tag legte. Er rekrutierte Drogenkurierinnen aus prekären familiären und finanziellen Verhältnissen und nutzte deren Zwangslage schamlos aus.