Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen und durch das Bundesgericht bestätigten Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an. Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird.