O., N 44 f. zu Art. 47). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen und durch das Bundesgericht bestätigten Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB an.