2329 f.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abzuhalten vermochte. Weiter zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von den Vorwürfen und der ihm drohenden Strafe unbeeindruckt und stritt die Taten auf Vorhalt belastender objektiver Beweismittel weiterhin ab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dem Beschuldigten zur Begleichung einer Geldstrafe zur Verfügung stehenden Mittel, mit aller Wahrscheinlichkeit wiederum aus dem Drogenhandel stammen würden, zumal er sich seit geraumer Zeit in Haft befindet, wo er ausser seinem Pekulium kein Einkommen erzielt.