Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2012 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (pag. 2329 f.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abzuhalten vermochte.