Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend für sämtliche Delikte, d.h. auch für die sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugängliche Geldwäscherei, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2012 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (pag.