Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist die Strafe für die Geldwäscherei auszufällen und aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zu asperieren. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend für sämtliche Delikte, d.h. auch für die sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugängliche Geldwäscherei, eine Freiheitsstrafe auszufällen.