Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher eine Strafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, weshalb zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen ist. Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.