48 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt sowie zur Strafart – Freiheitsstrafe – und damit einhergehend zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2081 f.; S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.