Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist und das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht milder ist, ist auf sämtliche Taten das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung («aStGB») anzuwenden.