Dadurch vereitelte er die Einziehung dieser deliktischen Gelder. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Bargeld durch das Verbringen ins Ausland dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen resp. dessen Herkunft verschleiert wurde. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Geldwäscherei (Art. 305bis