S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion und Fazit bezüglich Ziff. I. 2. der Anklageschrift Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte liess den durch die Kurierinnen, H.________ und I.________ vorgenommenen Kokainverkäufen erzielten Erlös – mithin aus einem Verbrechen stammendes Geld – mittels Geldinstituten oder mittels Transporten durch die Kurierinnen von der Schweiz nach Spanien überweisen bzw. überbringen. Dadurch vereitelte er die Einziehung dieser deliktischen Gelder.