In Anbetracht der beachtlichen umgesetzten Drogenmenge ist evident, dass der Beschuldigte einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielte und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Der Beschuldigte beteiligte sich zudem wissentlich und willentlich am Drogenhandel, um seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG eindeutig erfüllt (vgl. dazu auch die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 2073 f. und 2076; S. 84 f. und 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2.6 Fazit bezüglich Ziff.