Dabei ist augenfällig, dass deren Organisation das Ausmass eines Berufes annahm. Der vom Beschuldigten konkret generierte Umsatz und erwirtschaftete Gewinn konnte nicht abschliessend eruiert werden, zumal nicht klar ist, zu welchem Preis die Kokainfingerlinge oder allenfalls kleinere Teilmengen veräussert wurden. In Anbetracht der beachtlichen umgesetzten Drogenmenge ist evident, dass der Beschuldigte einen grossen Umsatz bzw. Gewinn erzielte und damit seinen Lebensunterhalt bestritt.