19 BetmG) ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten und die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen. Dabei kannte der Beschuldigte die insgesamt eingeführte und veräusserte Menge und wusste von deren Potenzial, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Auch diesbezüglich liegen weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 11.2.4 Bandenmässige Qualifikation Hinsichtlich der bandenmässigen Qualifikation wird auf die eingehenden, korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (pag. 2072 f. und pag.