Die restlichen für die Veräusserung bestimmten 2'217 Gramm Kokaingemisch (1'325 Gramm reines Kokain) wurden in Teilmengen bei den Anhaltungen der Drogenkurierinnen durch die Polizei beschlagnahmt. Nach diesen Ausführungen sind dem Beschuldigten rund 17'267 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 9'587 Gramm reines Kokain zuzurechnen. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., N. 915 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend um ein Vielfaches überschritten und die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen.