Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g ist damit erfüllt. 11.2.3 Mengenmässige Qualifikation Auf die oben beschriebene Weise wurden insgesamt 17'267 Gramm Kokaingemisch (9'587 Gramm reines Kokain) in die Schweiz eingeführt. Durch die Kurierinnen sowie H.________ und I.________ wurde insgesamt eine Menge von 15'050 Gramm Kokaingemisch (8'262 Gramm reines Kokain) an verschiedene Abnehmer veräussert. Die restlichen für die Veräusserung bestimmten 2'217 Gramm Kokaingemisch (1'325 Gramm reines Kokain) wurden in Teilmengen bei den Anhaltungen der Drogenkurierinnen durch die Polizei beschlagnahmt.