Die Tatbestandsvarianten des Einführens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sowie des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sind erfüllt, wobei im Umfang der sichergestellten Menge von total 2'217 Gramm Kokaingemisch (1'325 Gramm reines Kokain) lediglich Anstalten zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG getroffen wurden. Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Eigeninteresse – der Erlös kam überwiegend ihm zugute – sowie direktvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Grundtatbestand von Art.