Erstellt ist dabei auch, dass der Beschuldigte als Mitglied einer organisierten Gruppierung handelte, welche einen regen Drogenhandel betrieb und dabei auf der Hierarchiestufe weit oben stand. Für die Kammer ist mit Blick auf die Gesamtumstände erstellt, dass die einzelnen Handlungen, die der Beschuldigte während dieses Zeitraums vornahm, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und er nicht für jede Handlung erneut einen Tatentschluss fasste. Es besteht mithin zwischen den einzelnen Handlungen eine Handlungseinheit.