S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die oberinstanzliche Beweiswürdigung ergeben hat, war der Beschuldigte im Zeitraum von anfangs 2014 bis am 19. November 2016 im Drogenhandel tätig und organisierte die Einfuhr und Veräusserung von Kokainfingerlingen in die Schweiz. Erstellt ist dabei auch, dass der Beschuldigte als Mitglied einer organisierten Gruppierung handelte, welche einen regen Drogenhandel betrieb und dabei auf der Hierarchiestufe weit oben stand.