Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten «Widerhandlungen» gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen schuldig (vgl. Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1964). Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen (vgl. pag. 2074 f.; S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).