Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist unzulässig (HUG-BEELI, a.a.O., N. 879 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 193 ff. zu Art. 19 BetmG).