BetmG sanktioniert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand, den einzelnen Handlungsvarianten des Art. 19 BetmG sowie deren Verhältnis untereinander wie auch zur mengen-, banden- und gewerbsmässigen Qualifikation sind im Weiteren zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 2068 ff.; S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.1.2 Handlungseinheit/-mehrheit