29 BetmG). Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), denjenigen der bandenmässigen Qualifikation, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sanktioniert denjenigen, der durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.