Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, a.a.O., N. 13 zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit.