11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 11.1 Rechtliche Grundlagen 11.1.1 Tatbestandsmässigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, in Verkehr bringt, veräussert oder Anstalten dazu trifft. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten.