Ferner sammelte I.________ im Auftrag des Beschuldigten in der Schweiz den Drogenerlös ein und überwies diesen an den Beschuldigten nach Spanien oder liess diesen von den Kurierinnen nach Spanien zurücktransportieren. Auf diesem Weg liess der Beschuldigte in der Zeit von anfangs 2014 bis zu seiner Anhaltung am 14. November 2017 einen aus dem Drogenhandel stammenden Gesamtbetrag von rund CHF 50’000.00, aufgeteilt in Teilbeträge, mittels Überweisungen über diverse Geldinstitute sowie durch Transporte der Kurierinnen von der Schweiz nach Spanien transferieren.