42 erstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Deliktsumme nicht mit der umgesetzten Drogenmenge übereinstimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft führte hierzu zutreffend aus, dass sich die Ermittlung von Drogengeldern schwierig gestaltet (pag. 2348), insbesondere wenn die Gelder nicht bloss überwiesen, sondern auch transportiert werden und dabei unentdeckt bleiben.