Die Kammer schliesst sich der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, auf die verwiesen wird (pag. 2065 ff.; S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits aufgezeigt, gehörte es zur etablierten Vorgehensweise der Organisation, Geld aus dem Kokainhandel in der Schweiz dem Beschuldigten in Spanien zukommen zu lassen und sich hierfür Kurierinnen und Geldinstituten zu bedienen. Die Angaben des Beschuldigten überzeugen demgegenüber auch zu diesem Vorwurf nicht. Einerseits stellen seine Erklärungen, wonach das Geld aus dem Weinhandel stammen würde, wie bereits erläutert, offensichtliche Schutzbehauptungen dar.