_ erhalten und nach Spanien transportiert zu haben. Weiter gab diese zu, von I.________ am 9. Juni 2016 CHF 9'300.00 für den Beschuldigten erhalten zu haben. Dies werde dadurch unterstrichen, dass G.________ am selben Tag zusammen mit I.________ an der V.____-strasse in Biel gesichtet werden konnte. Darüber hinaus habe dem Chat zwischen dem Beschuldigten und I.________ entnommen werden können, dass letzterer ihr CHF 9'300.00 übergeben habe. Schliesslich habe auch I.________ bestätigt, ihr diesen Betrag übergeben zu haben. Die Vorinstanz erachtete demnach als erstellt, dass die Beträge von CHF 12'900.00 (E.________) und CHF 9'300.00 (G.________) aus dem Drogenerlös stammen.