___ mehrfach ausgesagt habe, Geld transportiert zu haben. So habe diese angegeben, CHF 4'000.00 von einer türkischen Person, CHF 4'900.00 von I.________ sowie CHF 4'000.00 von einem Mann aus Thun erhalten zu haben. Den Betrag von CHF 4'000.00 den sie von der türkischen Person erhalten habe, habe sie G.________ übergeben. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Aussagen von E.________ als glaubhaft, zumal diese differenziert geschildert habe, dass sie nicht jedes Mal Geld transportiert habe, sondern nur manchmal und wie sie dieses in ihrem Körper versteckt habe. Sodann habe auch G.________ bestätigt, CHF 4'000.00 von E.________ erhalten und nach Spanien transportiert zu haben.