Zu Gunsten des Beschuldigten werde einzig die Überweisung von € 200.00 von einem Absender aus Kempten Deutschland als nicht aus dem Betäubungsmittelhandel stammend angenommen. Die Vorinstanz kam unter Anwendung eines Wechselkurses zum Urteilszeitpunkt von CHF 1.0758 pro € 1.00 für die Zeit von 28. März 2014 bis 23. August 2017 auf einen Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 20'599.00 und erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2.1 als erstellt (pag. 2065; S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass E.________ mehrfach ausgesagt habe, Geld transportiert zu haben.