Gestützt auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens sowie auf das erstellte Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels dränge sich auf, dass es sich bei den überwiesenen Geldern von Personen aus der Schweiz an den in Spanien wohnhaften Beschuldigten ausschliesslich um Gelder im Zusammenhang mit dem von diesem schwunghaft betriebenen Kokainhandel handle. Zu Gunsten des Beschuldigten werde einzig die Überweisung von € 200.00 von einem Absender aus Kempten Deutschland als nicht aus dem Betäubungsmittelhandel stammend angenommen.