Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht schlüssig und nachvollziehbar habe darlegen können, aus welchem Grund ihm Personen aus der Schweiz über Jahre hinweg Geld überwiesen hätten. Gestützt auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens sowie auf das erstellte Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels dränge sich auf, dass es sich bei den überwiesenen Geldern von Personen aus der Schweiz an den in Spanien wohnhaften Beschuldigten ausschliesslich um Gelder im Zusammenhang mit dem von diesem schwunghaft betriebenen Kokainhandel handle.