Es kann darauf verwiesen werden. Wiederholend sei an dieser Stelle festzuhalten, dass bei verschiedenen Geldtransferinstituten Unterlagen zu Überweisungen an den Beschuldigten ediert wurden (vgl. hierzu die Zusammenstellung auf pag. 249). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht schlüssig und nachvollziehbar habe darlegen können, aus welchem Grund ihm Personen aus der Schweiz über Jahre hinweg Geld überwiesen hätten.