40 stanzlich vor, dass die Geldüberweisungen nicht aus dem Kokainhandel stammen würden und somit keine deliktische Herkunft hätten (pag. 2346). Die der Kammer zur Würdigung vorliegenden Beweismittel wurden unter E. 10.3 oben aufgeführt und von der Vorinstanz vollständig zusammengefasst (pag. 2001 ff. und 2012 ff.; S. 12 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden.