f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Überschreiten dieser Drogenmenge wäre der Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots auch in diesem Fall verwehrt. Die sichergestellten Kokainfingerlinge wurden durch das IRM auf ihren Reinheitsgrad hin untersucht. Dabei ergab sich ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 64.5% (vgl. pag. 1404 f.). Die Kammer zieht für das für das bereits veräusserte Kokaingemisch, welches nicht mehr sichergestellt werden konnte, ebenfalls diesen Reinheitsgrad heran. Damit ergibt sich insgesamt eine Menge von 3'096 Gramm an reinem Kokain.