Aus Sicht der Kammer erhellt sich auch eindeutig, dass H.________ im Vergleich zu den Kurierinnen eine andere Stellung innerhalb der Drogenorganisation einnahm und diesen übergeordnet war, jedoch dem Beschuldigten, der die Fäden zog, untergeordnet war. Was die Drogenmenge angeht, stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern betreffend H.________, J.________ und K.________ auf eine Menge von 4'800 Gramm Kokaingemisch ab (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020 E. 7.8; ferner pag. 2063 f.; S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).