anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus Rücksicht auf oder aus Angst vor dem Beschuldigten von seinen bisherigen Aussagen abwich, ist dabei nicht relevant. Überdies sei in Erinnerung gerufen, dass sich der Vorwurf auch anhand der vorhandenen objektiven Beweismittel beweisen lässt. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte H.________ Kokain verkaufte, dieses mittels der Kurierin K.________ in die Schweiz einführte, welches dieser selbst oder durch seine Freundin J.________ an Abnehmer verkaufte. Aus Sicht der Kammer erhellt sich auch eindeutig, dass H.___